Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge

„Geben mit warmer Hand ist besser als mit kalter Hand“. Dieses Sprichwort hat sicherlich einiges für sich. Neben dem Umstand, dass man hierdurch die Freude des Beschenkten noch persönlich mitbekommt, bieten lebzeitige Zuwendungen auch zahlreiche rechtliche Vorteile. Zum Einen kann durch lebzeitige Übertragungen oftmals Erbschaftsteuer gespart werden, zum Anderen ist es hierdurch möglich, den Verbleib von Vermögenswerten besser zu steuern als durch eine testamentarische Regelung; dies betrifft insbesondere die Bereiche der Unternehmensnachfolge und Hofübergabe. Darüber hinaus können durch lebzeitige Vermögensübertragungen aber auch unerwünschte Pflichtteilsansprüche zum Teil deutlich reduziert oder unter Umständen sogar vollständig ausgeschlossen werden. Zudem dient die vorweggenommene Erbfolge häufig als Instrument, um die geschaffenen Werte vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers im Falle der Bedürftigkeit zu sichern. Zugleich kann die Übertragung von Vermögenswerten mit entsprechenden Gegenleistungen verbunden werden, die beispielsweise die lebzeitige Pflege sicherstellen. Bei allen Vorteilen, die daher mit lebzeitigen Übertragungen verbunden sind, sollte man jedoch zwei andere Sprichwörter nie vergessen, die lauten: „Was weg ist, ist weg“ und „Undank ist der Welten Lohn“. Nicht selten verlieren die bereits zu Lebzeiten Bedachten nach einer erfolgten Zuwendung das Interesse an dem Schenker. Ferner ändern sich häufig mit den Jahren die persönlichen Lebensumstände und dem Schenker fehlt aufgrund der lebzeitigen Übertragung plötzlich die notwendige Flexibilität, um hierauf angemessen reagieren zu können. So manch einer bereut daher das lebzeitige Geschenk später oftmals bitterlich. Darüber hinaus führen falsche Gestaltungen immer wieder dazu, dass das gewünschte Ziel nicht erreicht wird oder die entstandenen Kosten den erhofften Vorteil zu Nichte machen.

Übertragungen im Wege der vorweggenommen Erbfolge gilt es daher genau zu hinterfragen. Zudem ist bei der Ausgestaltung ein besonders hohes Maß an Sorgfalt anzuwenden und die zuvor dargestellten Fallgestaltungen sind angemessen zu berücksichtigen.

Als Fachanwälte im Familien- und Erbrecht kennen wir aufgrund unserer täglichen Praxis die Probleme, die mit derartigen Übertragungen regelmäßig verbunden sind. Durch eine optimale Gestaltung sicherzustellen, dass der angestrebte Erfolg auch tatsächlich erreicht wird, ohne dass später ein „böses Erwachen“ kommt, ist daher unsere Maxime. Ohne die erforderliche Spezialisierung können viele Fehler gemacht werden. Wir stellen aufgrund unserer Erfahrung und Qualifizierung sicher, dass für Sie eine individuelle und rechtssichere Gestaltung erfolgt.